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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen, sofern sie nicht mit unserer schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot

(1) Alle Angebote sind bis zur Auftragsbestätigung freibleibend. Übersandte Muster sind immer unverbindliche Ansichtsmuster, soweit sie nicht ausdrücklich als Ausfallmuster bezeichnet sind.
(2) Soweit keine Angaben hinsichtlich der Angebotsgültigkeit enthalten sind, sind Angebote für einen Zeitraum von 45 Tagen gültig, berechnet nach dem Datum der Erstellung des Angebots.

§ 3 Preise

(1) Die Berechnung des Kaufpreises erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen. Im Falle einer Erhöhung des Preises ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
(2) Erhöhungen der Frachten, Steuern, Gebühren, Zölle und anderer öffentlichen Abgaben sowie die Folgen währungspolitischer Maßnahmen nach erfolgtem Kaufabschluss gehen in vollem Umfang zu Käufers Lasten.
(3) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk inklusive Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

§ 4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Bei Lieferungen CIF, FOB, frei Rheinhäfen usw. ist offene und ungehinderte Schiff-Fahrt auf den in Betracht kommenden Wasserstraßen Bedingung. Liege- und Standgelder, Zuschläge für Niedrig- und Hochwasser, Eisliegegelder u. ä. sind vom Käufer zu tragen.
(4) Bei Überschreitung der Lieferfrist durch höhere Gewalt können Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht werden.

§ 5 Gefahrübergang bei Versendung

(1) Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers. Die Wahl des Transportmittels wird von uns getroffen. Sobald die Ware dem Transportführer übergeben ist, sind unsere Verpflichtungen unter Ausschluss jeder weiteren Verantwortung erfüllt.
(2) Die Transport-, Feuer-, Bruch- und Diebstahlversicherung wird von uns nicht gedeckt.  

§ 6 Mängelrüge

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Sie entbinden nicht von der termingerechten Zahlungsverpflichtung und berechtigen nicht zu Abzügen an unserer Rechnung, es sei denn, dass die Mängelrüge rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich der Höhe und dem Grunde nach anerkannt wurde.
(3) In diesem Fall sind Abzüge in Höhe der unbestrittenen Forderung möglich.
(4) Weist der Käufer einen Schaden nach, so vergüten wir als Höchstbetrag den Wert der mangelhaft gelieferten Ware.

§ 7 Zahlung

(1) Sämtliche Zahlungen haben netto (ohne Abzug) zu den in unseren Rechnungen genannten Terminen zu erfolgen.
(2) Skontiabzüge sind nur gestattet, wenn sie schriftlich von uns zugesagt sind. (3) Bei verspäteter Zahlung hat der Auftraggeber vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen in Höhe von  8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.
(4) Wir nehmen Schecks und rediskontfähige ordnungsgemäß versteuerte Wechsel nach Vereinbarung zahlungshalber an.
(5) Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Einganges abzüglich der Spesen und Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
(6) Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen oder von allen laufenden Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt, sofern nichts anderes vereinbart ist, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt fälliger Verzugszinsen und eventueller Kosten das  uneingeschränkte Eigentum des Lieferers.
(2) Bei Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung unserer Produkte erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neu hergestellten Waren im Verhältnis des Wertes der verkauften Produkte zu den neuen Waren im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung. Für den Fall einer Weiterveräußerung – gleich in welchem Zustand – tritt der Besteller dem Lieferer mit Abschluss des Liefervertrages bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers gegen den Besteller die ihm aus dem Weiterverkauf entstandenen und noch entstehenden Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes in der vorstehenden Form nicht wirksam, so hat der Besteller bei der Begründung eines den Bestimmungen seines Landes entsprechenden Sicherheitsrechts für den Lieferer mitzuwirken.  

§ 9 Sonstiges

(1) Erfüllungsort ist für die Lieferung die jeweilige Versandstätte, für die Zahlung Walluf.
(2) Als Gerichtsstand werden ausschließlich die für Walluf zuständigen Gerichte vereinbart.
(3) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
(5) In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Verkaufsbedingungen maßgebend.

Stand 2009

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